§ 1 Geltungsbereich / Vertragsgegenstand

1.1          Diese allgemeinen Geschäftsbedigungen gelten, sofern keine abweichenden individuellen Vereinbarungen getroffen wurden, für alle Geschäftsbeziehungen auf dem Gebiet der Personalvermittlung und / oder -beratung zwischen der Placers GmbH (nachfolgend Vermittler) und dem Besteller (nachfolgend Klient),  zum Zwecke der Vermittlung eines oder mehrerer Arbeitnehmer oder Freiberufler an das Unternehmen des Klienten.

1.2          Der Vermittler unterstützt den Klienten bei der Einstellung von Fach- & Führungskräften. Dies geschieht in erster Linie über die vorab fernmündlich vereinbarte Zusendung von (z.T. anonymisierten) Kandidatenprofilen und weiteren relevanten Informationen zum jeweiligen Kandidaten.

1.3          Der Klient verpflichtet sich, dem Vermittler die Einstellung oder das Zustandekommen eines sonstigen Vertragsverhältnisses zwischen dem Klienten und einem vom Vermittler vorgestellten Kandidaten zeitnah (i.d.R. maximal 7 Tage) anzuzeigen.

Für den Fall, daß ein oder mehrere Kandidaten, die der Vermittler dem Klienten zur Verfügung stellt, schon mit dem Klienten in Kontakt zu der vakanten Position stehen, verpflichtet sich der Klient den Vermittler hierüber zeitnah (i.d.R. maximal 7 Tage) in Kenntnis zu setzen. Andernfalls entsteht im Falle einer Einstellung dieses/r Kandidaten durch den Klienten ein Honoraranspruch des Vermittlers.

Der Klient ist selbst verantwortlich für die Einhaltung von Rechtsvorschriften, welche bei Einstellung, Rekrutierung und Verhandlungsprozess, insbesondere der DSGVO einschlägig sind.


§ 2 Provision

2.1          Der Klient verpflichtet sich, an den Vermittler eine Vermittlungshonorar zu entrichten, wenn aufgrund der Vorstellung des Vermittlers ein Arbeitsvertrag oder Vertrag zur freien Mitarbeit zwischen dem Klienten oder einem mit dem Klienten rechtlich oder finanziell verbundenen Unternehmen und dem vorgestellten Kandidaten zustande kommt.

2.2          Die Vermittlungsgebühr besteht aus einem prozentualen Anteil der Jahresbruttovergütung des Kandidaten. Die Jahresbruttovergütung beinhaltet das Fixgehalt und zudem alle geldwerten Vorteile wie Boni, Prämien, Provisionen, Aktien und alle sonstigen Leistungen, die dem Kandidaten durch den Klienten gewährt werden.

Sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind, bemisst sich der Nettohonoraranspruch des Vermittlers an den Klienten auf 30% der Jahresbruttovergütung des vermittelten Kandidaten.

Ein Mindesthonorar von 11.500 € kann hierbei in keinem Fall unterschritten werden.

2.3          Das Honorar versteht sich zuzüglich der zu dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, falls diese anfällt.

2.4          Die Rechnungen sind mit Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage. Rechnungen werden postalisch oder elektronisch gestellt (pdf).

§ 3 Haftung

3.1          Der Vermittler haftet nicht für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermittlers beruhen. Die Haftung bei Verletzung von Leben, Gesundheit und Körper bleibt unberührt.

Der Vermittler haftet nicht für fahrlässige und grob fahrlässige Pflichtverletzungen seiner Erfüllungsgehilfen.

3.2          Der Vermittler haftet insbesondere nicht für Schäden, die dem Klienten aus unrichtigen Angaben der Kandidaten zu Ihrem Werdegang entstehen.

 

§ 4 Anwendbares Recht & Gerichtsstand

4.1          Dieser Vertrag zur Vermittlung von Personal unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

4.2          Der Gerichtsstand ist Friedberg (Hessen). Der Vermittler ist jedoch berechtigt, auch am Sitz des Klienten zu klagen.


§ 5 Schlussbestimmungen

5.1          Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Vermittler und dem Klienten zwecks Ausführung dieses Vertrages zur Vermittlung von Personal getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

5.2          Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages zur Vermittlung von Personal ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.